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Im Mai 2018 verabschiedete das Europäische Parlament die novellierte Fassung der EU-Abfallrahmenrichtlinie, welche bis zum 5. Juli 2020 in nationales Recht übertragen werden muss. Ziele dieser Änderung sind: die Substitution gesundheitsgefährdender Stoffe (SVHC-Stoffe) in Produkten, die Reduzierung entsprechender Abfälle, eine effektivere Überwachung der Verwendung dieser Stoffe, sowie bessere Informationsweitergabe an Abfallverwertungsunternehmen und Verbraucher. Aus Sicht des BDSV hat die Europäische Abfallrahmenrichtlinie maßgebliche Konsequenzen für die Sicherheit der Soldaten und Einsatzkräfte und beeinträchtigt die Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht der Beschaffungsverträge insbesondere mit staatlichen Kunden von Verteidigungsgütern.