FAQ E-Rechnungen

Fragen rund um die Einführung elek­tronischer Rech­nungen beim Bund und Behörden.

Eckpunkte Rüstungsexportkontrollgesetz

- Entwurf der Eckpunkte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für das Rüstungsexportkontrollgesetz (REKG)

Rüstungsexport muss mit sicherheitspolitischen Augenmaß erfolgen

Lesen Sie hier mehr dazu.

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Eckpunkte Rüstungsexportkontrollgesetz

- Entwurf der Eckpunkte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für das Rüstungsexportkontrollgesetz (REKG)

Rüstungsexport muss mit sicherheitspolitischen Augenmaß erfolgen

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Eckpunkte Rüstungsexportkontrollgesetz

- Entwurf der Eckpunkte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für das Rüstungsexportkontrollgesetz (REKG)

Rüstungsexport muss mit sicherheitspolitischen Augenmaß erfolgen

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Eckpunkte Rüstungsexportkontrollgesetz

- Entwurf der Eckpunkte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für das Rüstungsexportkontrollgesetz (REKG)

Rüstungsexportprozess

Definition Rüstungsexport und Genehmigungsverfahren

Der Export welcher Güter wird als Rüstungsexport bezeichnet?

Unter dem Begriff Rüstungsexport werden umgangssprachlich drei verschiedene Exportvarianten zusammengefasst: der Export von Dual-Use Gütern, der Export von Rüstungsgütern, und, als deutsche Besonderheit, der Export von Kriegswaffen. Für jeden dieser Vorgänge gelten unterschiedliche Genehmigungsverfahren – je nachdem, in welche Produktkategorie die Güter fallen.

Prinzipiell gibt es vier verschiedene Kategorien:

  1. Zivile Güter
  2. Dual-use Güter
  3. Rüstungsgüter
  4. Kriegswaffen

Zivile Güter sind grundsätzlich frei von allen Handelsbeschränkungen. Exporteure haben einen rechtlichen Anspruch darauf, ihr Gut exportieren zu dürfen. Dies darf nur unter bestimmten Umständen eingeschränkt werden, zum Beispiel wenn das Produkt gesundheitsgefährdend ist oder bei einem Totalembargo.

Im Gegensatz hierzu gelten für die drei anderen Kategorien besondere Genehmigungspflichten. Diese wurden eingeführt, um mithilfe der Erteilung oder Verwehrung von Exportgenehmigungen den Export regulieren zu können. Dabei gelten je nach Produktkategorie unterschiedliche Genehmigungspflichten. Genehmigungspflichtige Güter sind in entsprechenden Listen aufgeführt.

Regeln beim Export von Dual-Use Gütern

Dual-Use Güter sind Wirtschaftsgüter, die für zivile Zwecke produziert wurden, aber auch im militärischen Bereich verwendet werden können. Ein Beispiel für ein solches Gut mit doppeltem Verwendungszweck ist etwa ein bestimmter Funkfrequenz-Signalanalysator, der sowohl in der zivilen als auch militärischen Luftfahrt genutzt werden kann.

Genehmigungspflicht einiger Dual-Use Güter

Aufgrund der militärischen Nutzbarkeit von Dual-Use Güter könnte man annehmen, dass ihre Ausfuhr immer genehmigungspflichtig ist. Dem ist jedoch nicht so: Es sind nur jene Dual-Use Güter genehmigungspflichtig, deren mögliche militärische Verwendung von besonderer strategischer Bedeutung ist oder wenn sie zur Entwicklung und Herstellung von Massenvernichtungswaffen dienen könnten.  

Gelistete Dual-Use Güter

Die Exportkontrolle für Dual-Use Güter wird durch die EG-Dual-Use-Verordnung 428/2009 geregelt. Sie enthält als Anhang eine etwa 200 Seiten umfassende Ausfuhrliste, die regelmäßig aktualisiert wird. Alle auf dieser Liste genannten („gelisteten“) Dual-Use Güter unterliegen bei der Ausfuhr in einen Nichtmitgliedstaat der EU einer Genehmigungspflicht. Jedes EU Land kann aber zusätzlich noch weitere Dual-Use Güter für genehmigungspflichtig erklären.

Nicht-gelistete Güter

Zusätzlich zu diesen gelisteten Dual-Use Gütern können noch weitere, nicht-gelistete Güter genehmigungspflichtig sein, wenn sie unter die sogenannte „catch all“-Klausel fallen (Artikel 4 EG-Dual-Use-Verordnung). Diese Klausel beschreibt, dass ein nicht-gelistetes Gut trotzdem genehmigungspflichtig ist,

a) wenn der Ausführer darüber informiert wurde oder Grund zur Annahme hat, dass das Gut zur Entwicklung, Herstellung oder Nutzung von ABC-Waffen oder Trägerraketen für diese bestimmt sein könnte, oder

b) wenn das Bestimmungsland einem Waffenembargo unterliegt und die auszuführende Ware für eine militärische Endverwendung bestimmt sein könnte.

Entscheidung prinzipiell durch das BAFA

Ist ein Dual-Use Gut genehmigungspflichtig, ist ein Antrag auf Exportgenehmigung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), zu richten. Dieses entscheidet innerhalb seines Ermessensspielraums grundsätzlich selbstständig über die Exportgenehmigung für die Dual-Use Güter. Ist das Exportvorhaben jedoch von besonderer politischer Tragweite, leitet das BAFA den Antrag an die weiteren Instanzen des Genehmigungsprozesses weiter. Dieser Vorgang wird hier näher erläutert.

Regeln für den Export von Rüstungsgütern (außer Kriegswaffen)

Rüstungsgüter sind jene Güter, die vorrangig oder ausschließlich einer militärischen Verwendung dienen. Hierzu zählen beispielsweise Uniformen, Lastkraftwagen mit Tarnanstrich, oder Aufstellvorrichtungen für Waffen. Sie sind abschließend in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste aufgeführt. Einige dieser Rüstungsgüter fallen in eine zusätzliche Unterkategorie, die sogenannten Kriegswaffen. Ihr Export unterliegt anderen Regelungen, als der Export der allgemeinen Rüstungsgüter (Siehe unten / Abschnitt „Regeln für den Export von Kriegswaffen“). In diesem Abschnitt werden nur die Exportregeln für Rüstungsgüter beleuchtet, die nicht zugleich Kriegswaffen sind.

Sie dürfen nur ausgeführt werden, wenn eine entsprechende Genehmigung vorliegt. Wie bei Dual-Use Gütern ist grundsätzlich das BAFA für die Genehmigung oder Ablehnung der Ausfuhranträge für Rüstungsgüter zuständig. Dabei dienen folgende Rechtstexte  als Grundlage für die Entscheidungsfindung:

Deren konkrete Inhalte werden hier näher erläutert. Innerhalb dieses Rahmens hat das BAFA einen Ermessensspielraum und entscheidet grundsätzlich selbstständig über die Genehmigung des Rüstungsgüterexports. Unter bestimmten Voraussetzungen ist das BAFA jedoch gehalten, wie im Bereich Dual-Use, den Antrag an die weiteren Instanzen des Genehmigungsprozesses weiterzuleiten.

Regeln für den Export von Kriegswaffen

Kriegswaffen stellen eine besondere Kategorie der allgemeinen Rüstungsgüter dar. Alle Güter, die als Kriegswaffe gelten, sind abschließend als Anhang des Kriegswaffenkontrollgesetzes auf der sogenannten Kriegswaffenliste aufgeführt.

Kriegswaffen unterliegen im Vergleich zu den anderen Rüstungsgütern einem verschärften Ausfuhrgenehmigungsprozess. In einem zweistufigen Verfahren muss zunächst eine Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz vorliegen, um hernach in einem zweiten Schritt eine Ausfuhrgenehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz wie für die anderen Rüstungsgüter zu beantragen.

Das Kriegswaffenkontrollgesetz ist insofern schärfer als das Außenwirtschaftsgesetz,  als dass es explizit keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für Kriegswaffen gibt, sondern diese nur dann gewährt wird, wenn bestimmte Gründe dafür sprechen. Dies kehrt die Beweispflicht um: während nach dem Außenwirtschaftsgesetz begründet werden muss, warum ein Rüstungsgut ausnahmsweise nicht exportiert werden darf, muss für Kriegswaffen begründet werden, warum ihre Ausfuhr ausnahmsweise doch zulässig ist.

Die Prüfung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz erfolgt nicht durch die BAFA, sondern durch die Bundesministerien. Der konkrete Genehmigungsprozess wird hier näher erläutert. Erst, wenn auf diesem Weg eine Exportgenehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz erteilt wurde, erfolgt im zweiten Schritt eine Prüfung durch das BAFA nach dem Außenwirtschaftsgesetz.